Tierschutzgesetz

Es kann nicht jeder mit einem Tier machen was er will, gerade wenn es zum Beispiel um Eingriffe, Zucht, Haltung oder Tötung geht, denn gerade als Besitzer hat man eine Verantwortung. Damit kein Tier leiden muss, ist alles Wichtige in dem Tierschutzgesetz festgehalten.

§1 des Tierschutzgesetzes lautet „Zweck dieses Gesetztes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen“.

Im §2 und §3 Tierschutzgesetz geht es darum, dass ein Tier seiner Art entsprechend gehalten werden muss, wichtig hier ist das Gemeinschaftsbedürfnis zu beachten. Der Halter muss genügend Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen um das Tier halten zu können. Außerdem darf ein Besitzer keine zu hohen Leistungen abverlangen oder es durch Doping oder Schmerzen zu einer Leistungssteigerung bringen.

Im §4 Tierschutzgesetz wird die Tötung/ Euthanasie geregelt. Eine Euthanasie darf nur unter Narkose stattfinden, um Schmerzen zu vermeiden, Ausnahmen sind hier die Schädlingsbekämpfung und die Jagd, jedoch dürfen auch hier die Tiere nur unter so wenig wie möglich Schmerzen leiden. Die Tötung darf aber nur von einer Person mit nötigen Kenntnissen durchgeführt werden, zum Beispiel ein Tierarzt.

Wenn bei einem Tier ein Eingriff vorgenommen wird, muss man hier §5 und §6 beachten. Wenn der Eingriff mit Schmerzen verbunden ist, darf dieser nicht ohne eine Narkose durchgeführt werden, welche der Tierarzt verabreichen muss. Ohne eine Indikation vom Tierarzt darf auch keine Amputation oder Organentnahme vorgenommen werden. Nur bei manchen Tieren darf auch noch bis zu einem bestimmten Alter die Kastration, Enthornung oder Kupierung ohne Narkose durchgeführt werden.

Die zweite Chance: Hunde mit Vergangenheit*
  • von der Leyen, Katharina(Autor)

§7, §8 und §9 beschäftigen sich mit Tierversuchen, welche zum Beispiel die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit von Stoffen prüfen. Diese dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nicht durch andere Untersuchungsverfahren ersetzt werden können. Die Versuche dürfen nur von Tierärzten, Ärzten oder Wissenschaftlern durchgeführt werden, müssen aber alle den Behörden gemeldet werden. Diese drei müssen bei §10 auch beachtet werden, denn hier geht es um Eingriffe, welche erlaubt sind zur Fort-, Aus- und Weiterbildung an zum Beispiel Hochschulen. Auch bei §10a sind sie zu beachten, denn hier ist geregelt ob Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen und Produkten erlaubt sind.

Danach geht es im §11 um Zucht, Haltung und Handel von Tieren. Tierheime, Zoos oder ähnliches müssen von den Behörden genehmigt und geprüft werden. Jedoch dürfen keine Tiere an unter 16-jährige ohne Einwilligung verkauft werden.

In dem Tierschutzgesetz gibt es noch viele weitere Abschnitte und es gibt auch noch einige weitere Gesetzte, zum Beispiel das Hufbeschlaggesetz, die Tierschutz-Hundeverordnung und viele weitere, welche dem Tierwohl dienen.

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