Behandlungsvertrag – Vertragspartner und Pflichten

Bei einem Behandlungsvertrag gibt es zwei Seiten. Auf der einen Seite steht der Patient und auf der anderen Seite der Arzt.

Die erste Pflicht des Patienten ist, die Behandlung zu unterstützen. Dies bedeutet so viel, wie den Anweisungen zu folgen, welche der Arzt gegeben hat. Wenn dies nicht geschieht, hat der Arzt das Recht einen Behandlungsvertrag aufzulösen.

Desweiter muss er die Liquidation (ärztliche Rechnung) bezahlen, denn für Tiere gibt es keine gesetzliche Krankenversicherung wie bei Menschen. Wenn privat eine Versicherung abgeschlossen wurde, kann dort die Rechnung eingereicht werden, und je nach Versicherung werden die Kosten dann erstattet.

Der Arzt hat vier Pflichten

Dazu gehört zum einen die Schweigepflicht. Diese umfasst alle Daten des Patienten, welche also nicht an dritte weitergegeben werden dürfen. In besonderen Fällen gibt es eine Ausnahme, wo der Arzt durch den Patienten von der Schweigepflicht entbunden werden kann.

Außerdem gibt es die Dokumentationspflicht, wo der Arzt die gesamte Behandlung aufzeichnen muss (Stammdaten und Bewegungsdaten). Zu den Stammdaten gehören Daten wie zum Beispiel Name, Geburtsdatum oder bestimmte Risiken. Zu den Bewegungsdaten gehört der Behandlungsverlauf, Symptome, Medikamente und Untersuchungsergebnisse beziehungsweise die Diagnosen.

Die Sorgfaltspflicht besagt, dass der Arzt nach anerkannten Regeln der Wissenschaft arbeiten, und alle Pflichten einhalten muss. Der Arzt muss regelmäßig zu Fortbildungen gehen. Wenn er jedoch erkennt, dass er im erforderlichen Bereich für die Behandlung nicht genug Kenntnisse besitzt, ist es seine Pflicht den Patienten zu einem Spezialisten zu überweisen, um so eine bestmögliche Behandlung und Genesung zu gewährleisten.

Als letztes gibt es die Aufklärungspflicht. Hierbei muss der Patient über die Art der Erkrankung aufgeklärt werden. Außerdem muss er den Patienten über die Art und den Umfang der Behandlung informiert werden, also welche Maßnahmen genau durchgeführt werden müssen. Wichtig hierbei ist noch zu erwähnen, dass die Risiken der Behandlung unbedingt mit genannt werden müssen.

Fazit

Generell hat der Patient immer freie Arztwahl, jedoch kann der Arzt den Behandlungsvertrag ablehnen falls die Praxis schon überlastet ist, es der falsche Fachbereich ist oder das Vertrauensverhältnis gestört ist.

Autorin: Pauline Kakuschke 

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